Medizinprodukte dürfen grundsätzlich nur in den Verkehr gebracht und damit EG-weit vermarktet werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die grundlegenden Anforderungen der EG-Richtlinien für Medizinprodukte erfüllt werden. Sie dürfen zum Schutz der Patienten, Anwender und Dritter nur betrieben werden, wenn sie den Anforderungen über ihr Inverkehrbringen und - hinsichtlich der Verwendung - den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik in Deutschland entsprechen. Für alle diejenigen, die für die Sicherheit von Medizinprodukten im Bereich "Krankenhaus", "Forschungslabors" usw. Sorge tragen, wird in diesem Praxiskommentar von Schmatz / Nöthlichsneben dem Medizinproduktegesetz auch die teilweise fortgeltende Medizingeräteverordnung eingehend erläutert.