Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vom 28.2.2017 hat die Rahmenbedingungen für den Einsatz von Leiharbeitnehmern erheblich verändert. Daneben wurde im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie mit Wirkung vom 15.3.2020 die Möglichkeit zur Kurzarbeit von Leiharbeitnehmern in das AÜG eingeführt. Das Gesetz ermöglicht die dauerhafte Besetzung jedes Arbeitsplatzes mit Leiharbeitnehmern. Daraus ergeben sich neue Probleme für die betriebliche Beschäftigungspolitik. Der Schutz des Leiharbeitnehmers vor Diskriminierung wird weitgehend aufgehoben.
Das Gesetz ist für unzählige Beschäftigungsverhältnisse in den Betrieben relevant. Auch nach den Reformen bleiben viele Zweifelsfälle bei der Abgrenzung Leiharbeit/Werkvertrag/Selbständigkeit.
Die Autoren stellen die geltende Rechtslage vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung dar und bereiten sie handlungsorientiert für den betrieblichen Praktiker auf. Einen Schwerpunkt bilden beschäftigungsorientierte Aspekte des Fremdfirmeneinsatzes und die Tarifverträge in der Verleihbranche. Die Rechtsprechung zur neuen Gesetzeslage ist bis Ende 2019 berücksichtigt.